Strafbefreiende Selbstanzeige
Wie funktioniert eine Selbstanzeige, wenn sie strafbefreiend wirken soll?
1.
Sie ist als "Berichtigung" (und nicht als "Selbstanzeige"!) der bisher nicht angegebenen Einkünfte in einem Rutsch (Teilselbstanzeigen sind nach der gesetzlichen Neuregelung nicht
mehr möglich) schriftlich (oder per Fax) an das zuständige Finanzamt zu richten, auch für den Ehegatten, alle die Jahre betreffend, für die das Datum auf den Steuerbescheiden noch keine fünf Jahre bzw. in besonders schweren Fällen zehn Jahre alt ist,
2.
gestufte Selbstanzeige
In der ersten Stufe werden die Besteuerungsgrundlagen (z.B. Kapitalerträge) für jeden strafrechtlich noch nicht verjährten Veranlagungszeitraum geschätzt. Diese Schätzung erfolgt so realistisch, wie es eben aufgrund der Erinnerung des Mandanten möglich ist, wobei wir noch einen Sicherheitszuschlag vornehmen. Die Schätzung muss jeweils so hoch sein, dass die tatsächlichen Werte, die erst später ermittelt werden können, nicht höher liegen. Denn ansonsten wäre die Selbstanzeige mangels Vollständigkeit unwirksam. Dies bedeutet, dass bereits die erste Stufe sämtliche Anforderungen an eine Selbstanzeige erfüllen muss. Praxishinweis: Die erste Stufe sollte unbedingt in Form eines Faxes geschehen, da hierdurch der Zugang beim örtlich zuständigen Finanzamt nachgewiesen wird und auch für den Mandanten der Stichtag feststeht. Denn ab diesem Zeitpunkt hat der Mandant ein unentziehbares Anwartschaftsrecht auf die Wirksamkeit der Selbstanzeige, wenn die Steuer später fristgerecht nachgezahlt wird. Bereits ab diesem Zeitpunkt kann der Mandant beispielsweise unbesorgt die Unterlagen aus dem Ausland holen, damit diese sein Steuerberater für die 2. Stufe der Selbstanzeige auswerten kann.
Erst in der zweiten Stufe, die zeitlich später erfolgt, werden die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen aufgrund der nun vorliegenden Unterlagen näher konkretisiert. Die tatsächlichen Werte ergeben sich beispielsweise aus inzwischen beschafften Bankunterlagen. Praxishinweis: Für unsere Mandanten sorgen wir dafür, dass das Finanzamt eine hinreichende Frist gewährt, damit die konkreten Zahlen samt Unterlagen im Rahmen der zweiten Stufe vorgelegt werden können. Denn es wäre misslich, wenn das Finanzamt bereits aufgrund der ersten Stufe auf der Basis der in der Regel viel zu hohen Werte geänderte Steuerbescheide erlassen würde. Sollte dies einem Betroffenen passieren, so ist diesem zu empfehlen, Einspruch gegen die geänderten Steuerbescheide einzulegen und nachzuweisen, in welcher Form er sich um die Unterlagen bemüht (z.B. Kopie des Schreibens an die ausländische Bank). Auch dies übernehmen gerne wir für unsere Mandanten und gehört zum professionellen Handling eines Selbstanzeige-Falles.
3.
mit nachfolgender pünktlicher Zahlung der nachgeforderten Steuer gemäß der dann gesetzten Frist. (Ohne diese Zahlung gibt es keine Strafbefreiung!).
Die Strafbefreiung ist gesperrt, wenn wegen der fraglichen Steuern
- eine Prüfungsanordnung nach §196 Abgabenordnung bekannt gegeben worden ist,
- die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekannt gegeben worden ist,
- ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung von Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten erschienen ist,
- die Steuerhinterziehung von irgendeiner behördlichen Seite entdeckt war (Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für eine Tat) und der Hinterzieher dies wusste oder damit rechnen musste.
- die verkürzte Steuer einen Betrag von 50.000 Euro je Tat übersteigt (In diesem Fall wird jedoch dann von einer Verfolgung der Steuerstraftat abgesehen, wenn ein Geldbetrag in Höhe von 5 % der hinterzogenen Steuer zugunsten der Staatskasse gezahlt wird)